Absatz eins,Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese
- Ziffer einsbei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr durchgeführt wurde, versperrt waren oder
- Ziffer 2wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
- Ziffer 3bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
- Ziffer 4die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.