Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Text

Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren

Paragraph 26 a, (1) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese

  1. Ziffer eins
    bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit durchgeführt wurde, versperrt waren oder
  2. Ziffer 2
    wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
  3. Ziffer 3
    bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
  4. Ziffer 4
    die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
  1. Absatz 2,Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.
  2. Absatz 3,Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.