Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 253b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 253b

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005
stattfindet (vgl. § 408 Abs. 7).

Text

Kostenersatz für die Beteiligung

Paragraph 253 b, Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2.000 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066144

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P253b/NOR40066144

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