Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 253 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005

stattfindet vergleiche Paragraph 408, Absatz 7,).

Text

Kostenersatz für die Beteiligung

Paragraph 253 b, Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2.000 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.