Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,
Paragraph 253 b
01.09.2005
30.06.2009
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005
stattfindet vergleiche Paragraph 408, Absatz 7,).
Kostenersatz für die Beteiligung
Paragraph 253 b, Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2.000 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.