Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 252j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252j

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Aufschiebung

Paragraph 252 j, Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Schlagworte

Einstellung, Ratenvereinbarung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009608

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P252j/NOR40009608

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