Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 252j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252j

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufschiebung

Paragraph 252 j, Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung vor Begründung eines Pfandrechts aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Einstellung, Ratenvereinbarung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038128

Alte Dokumentnummer

N2199549723J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P252j/NOR12038128

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