Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
Paragraph 252 j
01.10.2000
31.12.2003
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Aufschiebung
Paragraph 252 j, Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.