Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252 j

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Aufschiebung

Paragraph 252 j, Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung vor Begründung eines Pfandrechts aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.