Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 247

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zustellung.

Paragraph 247,

Mit Ausnahme des eine Execution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergbauunternehmer oder an Theilhaber eines von mehreren betriebenen Bergbaues, welche im Laufe einer auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums geführten Execution vorkommen, an den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsbewilligung, Teilhaber, Bergwerkseigentum

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021170

Alte Dokumentnummer

N2189616970T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P247/NOR12021170

Navigation im Suchergebnis