Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 247

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zustellung

Paragraph 247,

Mit Ausnahme des eine Exekution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergbauunternehmer oder Bergbauberechtigte, welche im Laufe einer auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums geführten Exekution vorkommen, an den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.

Schlagworte

Bergwerkeigentum

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P247/NOR40233758

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