Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 247
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Mit Ausnahme des eine Execution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergbauunternehmer oder an Theilhaber eines von mehreren betriebenen Bergbaues, welche im Laufe einer auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums geführten Execution vorkommen, an den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.
Exekution, Exekutionsbewilligung, Teilhaber, Bergwerkseigentum
31.05.2021
10001700
NOR12021170
N2189616970T