Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 246

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 246

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verteilung

Paragraph 246,

Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:

  1. Ziffer eins
    die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des versteigerten Bergbauobjekts tätigen Personen;
  2. Ziffer 2
    die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;
  3. Ziffer 3
    die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenstände.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P246/NOR40233757

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