die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in § 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;