Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 246

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verteilung

Paragraph 246,

Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:

  1. Ziffer eins
    die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des versteigerten Bergbauobjekts tätigen Personen;
  2. Ziffer 2
    die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;
  3. Ziffer 3
    die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233757