Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 246

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 246

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 246,

Bei Vertheilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkes oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigenthums erzielten Erlöses sind vor den im Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:

  1. Ziffer eins
    die aus dem letzten Jahre vor dem Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Beträge an Lohn und sonstigen Dienstbezügen der beim Betriebe des versteigerten Bergbauobjectes verwendeten Personen;
  2. Ziffer 2
    die vom Werksbesitzer auf Grund der bergbehördlich genehmigten Dienstordnung zur Sicherung seiner etwaigen Ansprüche gegen Aufseher und Arbeiter zurückbehaltenen Lohnbeträge;
  3. Ziffer 3
    die Forderungen der Bruderladen hinsichtlich der von den Werksbesitzern zu leistenden und der von den Arbeitern zwar entrichteten oder denselben am Lohne abgezogenen, aber nicht in die Casse erlegten oder in derselben abgängigen Beträge;
  4. Ziffer 4
    die aus dem letzten Jahre vor dem Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Beträge an Erb- und Revierstollengebüren und anderen Beiträgen zu Revieranstalten, an Wasser-, Schacht- und Gestänggebüren und anderen jährlichen Leistungen für eingeräumte Bergbaudienstbarkeiten, sowie an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebüren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den im Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Ansprüchen aus der Vertheilungsmasse zu tilgen.

Anmerkung

Zu Z 3: Bruderladen wurden durch § 36 der Verordnung BGBl. Nr. 326/1933 aufgehoben; Z 3 erfasst nunmehr die Sozialversicherungsbeiträge.

Schlagworte

Verteilung, Bergwerkseigentum, Rangordnung, Erteilung, Zuschlagserteilung, Bergbauobjekt, Kasse, Erbstollengebühr, Revierstollengebühr, Wassergebühr, Schachtgebühr, Gestänggebühr, Gebühr, Verteilungsmasse

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021169

Alte Dokumentnummer

N2189616969T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P246/NOR12021169

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