(2)Absatz 2,Das Urtheil, welches in dem Processe über einen bei der Vertheilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämmtliche betheiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (§. 14 der Civilprocessordnung) wirksam.Das Urtheil, welches in dem Processe über einen bei der Vertheilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämmtliche betheiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (Paragraph 14, der Civilprocessordnung) wirksam.