Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 232

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 232

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 232,
  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das Exekutionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Das Urteil, welches in dem Prozess über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (Paragraph 14, der ZPO) wirksam.

Schlagworte

Zivilprozessordnung (RGBl. Nr. 113/1895)

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P232/NOR40234106

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