(2)Absatz 2,Das Urteil, welches in dem Prozess über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (§ 14 der ZPO) wirksam.Das Urteil, welches in dem Prozess über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (Paragraph 14, der ZPO) wirksam.