Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 232

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das Executionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Das Urtheil, welches in dem Processe über einen bei der Vertheilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämmtliche betheiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (Paragraph 14, der Civilprocessordnung) wirksam.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Urteil, Verteilungstagsatzung, ZPO, Zivilprozeßordnung (RGBl. Nr. 113 aus 1895,)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009601