Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 221

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 221

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Die Beträge, welche aus der Vertheilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach Paragraphen 216 und 217 zukommenden Nebengebüren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritte der Bedingung zinstragend anzulegen.
  2. Absatz 2,Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebürt, den im Paragraph 220, Absatz 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Capitales gelten die Vorschriften des Paragraph 219, Absatz 2.

Schlagworte

Nebengebühren, Kapital

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021144

Alte Dokumentnummer

N2189616944T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P221/NOR12021144

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