(2)Absatz 2,Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebürt, den im §. 220 Absatz 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Capitales gelten die Vorschriften des §. 219 Absatz 2.Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebürt, den im Paragraph 220, Absatz 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Capitales gelten die Vorschriften des Paragraph 219, Absatz 2.