Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 221

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 221

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Die Beträge, welche aus der Vertheilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach Paragraphen 216 und 217 zukommenden Nebengebüren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritte der Bedingung zinstragend anzulegen.
  2. Absatz 2,Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebürt, den im Paragraph 220, Absatz 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Capitales gelten die Vorschriften des Paragraph 219, Absatz 2.

Schlagworte

Nebengebühr, Kapital, Verteilungsmasse

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009589

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P221/NOR40009589

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