Absatz eins,Die Beträge, welche aus der Vertheilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach Paragraphen 216 und 217 zukommenden Nebengebüren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritte der Bedingung zinstragend anzulegen.