Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 211

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 211,

  1. Absatz eins,Bei Dienstbarkeiten, Ausgedingen und anderen Reallasten, bei einverleibten Bestandrechten sowie bei anderen nach den Versteigerungsbedingungen und nach dem Ergebnisse der Versteigerung vom Ersteher nicht zu übernehmenden Rechten und Lasten muss der Betrag der wegen Nichtüberweisung beanspruchten Entschädigung angegeben werden, bei pfandrechtlicher Sicherstellung von Forderungen aber, welche aus einem gegebenen Credit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, falls er nicht schon zum Versteigerungstermine angemeldet wurde, der Betrag, mit welchem Befriedigung beansprucht wird.
  2. Absatz 2,Wer bereit ist, seinen sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Capitalsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Wenn die versteigerte Liegenschaft in ein öffentliches Buch nicht aufgenommen ist, und insbesondere dort, wo Verfachbücher geführt werden, ist von den Pfandgläubigern die Rangordnung des von ihnen behaupteten Pfandrechtes unter Bezeichnung der Zeit, von welcher an das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, anzugeben.
  4. Absatz 4,Nach Beendigung der Vertheilungstagsatzung ist eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Verfachbücher werden nicht mehr geführt.

Schlagworte

Kredit, Kapitalsbetrag, Verteilungstagsatzung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021134

Alte Dokumentnummer

N2189616934T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P211/NOR12021134

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