Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 211

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Angabe des Entschädigungs- oder Kapitalbetrags

Paragraph 211,
  1. Absatz eins,Bei Dienstbarkeiten, Ausgedingen und anderen Reallasten, bei einverleibten Bestandrechten sowie bei anderen nach den Versteigerungsbedingungen und nach dem Ergebnis der Versteigerung vom Ersteher nicht zu übernehmenden Rechten und Lasten muss der Betrag, der wegen Nichtüberweisung beanspruchten Entschädigung angegeben werden, bei Höchstbetragshypotheken der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird.
  2. Absatz 2,Wer bereit ist, seinen sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Kapitalsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Bei Superädifikaten ist von den Pfandgläubigern die Rangordnung des von ihnen behaupteten Pfandrechts unter Bezeichnung der Zeit, von der an das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, anzugeben.
  4. Absatz 4,Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung ist eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft.
  5. Absatz 5,Bei einer Höchstbetragshypothek reicht zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung aus.

Schlagworte

Entschädigungsbetrag

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P211/NOR40234088

Navigation im Suchergebnis