Absatz eins,Bei Dienstbarkeiten, Ausgedingen und anderen Reallasten, bei einverleibten Bestandrechten sowie bei anderen nach den Versteigerungsbedingungen und nach dem Ergebnisse der Versteigerung vom Ersteher nicht zu übernehmenden Rechten und Lasten muss der Betrag der wegen Nichtüberweisung beanspruchten Entschädigung angegeben werden, bei pfandrechtlicher Sicherstellung von Forderungen aber, welche aus einem gegebenen Credit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, falls er nicht schon zum Versteigerungstermine angemeldet wurde, der Betrag, mit welchem Befriedigung beansprucht wird.