Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 205

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Wiederversteigerung

Paragraph 205,
  1. Absatz eins,Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wird, findet auf Antrag oder von Amts wegen die Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt.
  2. Absatz 2,Die Wiederversteigerung unterbleibt, wenn der säumige Ersteher vor Ablauf der Frist zum Rekurs gegen die Anordnung der Wiederversteigerung den noch offenen Betrag des Meistbots samt Zinsen bei Gericht erlegt. Mit Rechtskraft der Anordnung der Wiederversteigerung verliert die erste Versteigerung ihre Wirksamkeit.
  3. Absatz 3,Die Wiederversteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Der säumige Ersteher ist vom Bieten nicht ausgeschlossen; er hat jedoch eine Sicherheitsleistung in der Höhe des geringsten Gebots vor dem Beginn des Bietens zu erlegen.
  4. Absatz 4,Von dem neuerlichen Versteigerungstermin sind auch jene Personen in Kenntnis zu setzen, für welche erst nach Anberaumung der ersten Versteigerung dingliche Rechte und Lasten begründet, oder Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte eingetragen wurden.

Anmerkung

früher § 154

Schlagworte

Wiederkaufsrecht

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P205/NOR40237096

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