Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 205
Inkrafttretensdatum
27.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Wiederversteigerung
§ 205.Paragraph 205,
(1)Absatz eins,Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wird, findet auf Antrag oder von Amts wegen die Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt.
(2)Absatz 2,Die Wiederversteigerung unterbleibt, wenn der säumige Ersteher vor Ablauf der Frist zum Rekurs gegen die Anordnung der Wiederversteigerung den noch offenen Betrag des Meistbots samt Zinsen bei Gericht erlegt. Mit Rechtskraft der Anordnung der Wiederversteigerung verliert die erste Versteigerung ihre Wirksamkeit.
(3)Absatz 3,Die Wiederversteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Der säumige Ersteher ist vom Bieten nicht ausgeschlossen; er hat jedoch eine Sicherheitsleistung in der Höhe des geringsten Gebots vor dem Beginn des Bietens zu erlegen.
(4)Absatz 4,Von dem neuerlichen Versteigerungstermin sind auch jene Personen in Kenntnis zu setzen, für welche erst nach Anberaumung der ersten Versteigerung dingliche Rechte und Lasten begründet, oder Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte eingetragen wurden.
Anmerkung
früher § 154
Schlagworte
Wiederkaufsrecht
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40237096