Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Verständigung von der Einstellung oder Aufschiebung

Paragraph 205,

Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind neben dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger sowie alle übrigen Personen besonders zu verständigen, die von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der nach Paragraph 158, oder 199 bestellte Verwalter der Liegenschaft zu verständigen. Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde, ist gleichzeitig von den ihm nach Paragraph 208, zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind.

Anmerkung

jetzt § 149

Schlagworte

Anmerkung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009573

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P205/NOR40009573

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