Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 205,

  1. Absatz eins,Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind nebst dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger, die im Paragraph 172, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten öffentlichen Organe, sowie alle übrigen Personen besonders zu verständigen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde (Paragraph 134,), ist gleichzeitig von den ihm nach Paragraph 208, zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind.
  2. Absatz 2,Nach Bekanntmachung des Versteigerungstermines muss die Einstellung oder Aufschiebung überdies in derselben Weise öffentlich verlautbart werden, wie die Anberaumung des Versteigerungstermines.

Schlagworte

Anmerkung, Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021128

Alte Dokumentnummer

N2189616928T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P205/NOR12021128

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