(1)Absatz eins,Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind nebst dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger, die im §. 172 Abs. 1 Z 1 bezeichneten öffentlichen Organe, sowie alle übrigen Personen besonders zu verständigen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde (§. 134), ist gleichzeitig von den ihm nach §. 208 zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind.Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind nebst dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger, die im Paragraph 172, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten öffentlichen Organe, sowie alle übrigen Personen besonders zu verständigen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde (Paragraph 134,), ist gleichzeitig von den ihm nach Paragraph 208, zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind.