Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 200a
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1,
BGBl. I Nr. 59/2000,
hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.
59/2000.
Text
Zahlungsvereinbarung
§ 200a. Das Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Ein Aufschub ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Versteigerung kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb eines Jahres beantragt, so ist die Exekution einzustellen. Paragraph 200 a, Das Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Ein Aufschub ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Versteigerung kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb eines Jahres beantragt, so ist die Exekution einzustellen.
Schlagworte
Ratenvereinbarung, Stundung
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009570