Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 200a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 200a

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000,
hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.
59/2000.

Text

Zahlungsvereinbarung

Paragraph 200 a, Das Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Ein Aufschub ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Versteigerung kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb eines Jahres beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Schlagworte

Ratenvereinbarung, Stundung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P200a/NOR40009570

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