Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,,

hinsichtlich eines Superädifikats vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

59 aus 2000,.

Text

Zahlungsvereinbarung

Paragraph 200 a, Das Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Ein Aufschub ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Versteigerung kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb eines Jahres beantragt, so ist die Exekution einzustellen.