Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 200a
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zahlungsvereinbarung
§ 200a.Paragraph 200 a,
Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a, ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.
Anmerkung
jetzt § 157
Schlagworte
Ratenvereinbarung, Stundung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40041569