Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 188/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

13.10.1945

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 19,

Wenn die Execution auf ein unbewegliches, in einer Landtafel, in einem Berg- oder Eisenbahnbuche eingetragenes Gut oder auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gute geführt wird, so ist das Bezirksgericht Executionsgericht, bei welchem sich die Landtafel, das Berg- oder das Eisenbahnbuch befindet, worin das Gut eingetragen ist. Dieses Bezirksgericht kann jedoch, sofern sich eine solche Maßregel als zweckmäßig darstellt, von amtswegen oder auf Antrag die Erledigung einzelner Theile des Executionsverfahrens und insbesondere auch die gesammte, dem Executionsgerichte in Ansehung einer Zwangsverwaltung obliegende Mitwirkung dem Bezirksgericht übertragen, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut, auf welches Execution geführt wird, ganz oder zum größeren Theile gelegen ist. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht statt.

Schlagworte

Exekution, Bergbuch, Exekutionsgericht, Exekutionsverfahren, Rekurs, Beschluss, Teil

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020941

Alte Dokumentnummer

N2189616741T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P19/NOR12020941

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