(2)Absatz 2,Beantragt der Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so erfasst diese, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, als Exekutionspaket
die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 249,die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach Paragraph 249,,
die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 ermittelte sowiedie Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach Paragraph 295, ermittelte sowie
die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47.die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47,