Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 188/1945
BG
Paragraph 19
13.10.1945
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Wenn die Execution auf ein unbewegliches, in einer Landtafel, in einem Berg- oder Eisenbahnbuche eingetragenes Gut oder auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gute geführt wird, so ist das Bezirksgericht Executionsgericht, bei welchem sich die Landtafel, das Berg- oder das Eisenbahnbuch befindet, worin das Gut eingetragen ist. Dieses Bezirksgericht kann jedoch, sofern sich eine solche Maßregel als zweckmäßig darstellt, von amtswegen oder auf Antrag die Erledigung einzelner Theile des Executionsverfahrens und insbesondere auch die gesammte, dem Executionsgerichte in Ansehung einer Zwangsverwaltung obliegende Mitwirkung dem Bezirksgericht übertragen, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut, auf welches Execution geführt wird, ganz oder zum größeren Theile gelegen ist. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht statt.
Exekution, Bergbuch, Exekutionsgericht, Exekutionsverfahren, Rekurs, Beschluss, Teil
22.09.2023
10001700
NOR12020941
N2189616741T