(1)Absatz eins,Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im §. 184 Abs. 1 Z. 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.