Absatz eins,Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
Paragraph 186
11.06.1955
30.09.2000
Paragraph 186,