Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 186

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Versagung des Zuschlags

Paragraph 186,
  1. Absatz eins,Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.
  2. Absatz 2,Wegen des im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermin erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im Paragraph 180, bezeichneten Urkunden beseitigt werden.
  3. Absatz 3,Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (Paragraph 72, GBG) auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.

Schlagworte

allgemeines Grundbuchsgesetz (BGBl. Nr. 39/1955)

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237092

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P186/NOR40237092

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