(1)Absatz eins,Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig berichtigt wird, findet auf Antrag die Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt. Der Antrag kann vom betreibenden Gläubiger, von jedem mit seiner Forderung auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger, von den im §. 172 Abs. 1 Z 1 genannten öffentlichen Organen und vom Verpflichteten gestellt werden.Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig berichtigt wird, findet auf Antrag die Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt. Der Antrag kann vom betreibenden Gläubiger, von jedem mit seiner Forderung auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger, von den im Paragraph 172, Absatz eins, Ziffer eins, genannten öffentlichen Organen und vom Verpflichteten gestellt werden.