Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 154
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung
§ 154.Paragraph 154,
Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung geltend, die bei der Schätzung der Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt wurde, so hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Gläubigers bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage aufzuschieben.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233733