Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Wiederversteigerung.

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig berichtigt wird, findet auf Antrag die Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt. Der Antrag kann vom betreibenden Gläubiger, von jedem mit seiner Forderung auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger, von den im Paragraph 172, Absatz eins, Ziffer eins, genannten öffentlichen Organen und vom Verpflichteten gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Wiederversteigerung unterbleibt, wenn der säumige Ersteher vor Ablauf der Frist zum Recurse gegen die Bewilligung der Wiederversteigerung die rückständigen, durch Barerlag zu berichtigenden Meistbotsraten sammt Zinsen bei Gericht erlegt. Mit Rechtskraft der Bewilligung der Wiederversteigerung verliert die erste Versteigerung ihre Wirksamkeit.
  3. Absatz 3,Die Wiederversteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Der neuerlichen Versteigerung sind die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der Abweichung zugrunde zu legen, dass das geringste Gebot (Paragraph 151,) bei der Wiederversteigerung stets die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehörs beträgt.
  4. Absatz 4,Von dem neuerlichen Versteigerungstermine sind auch jene Personen in Kenntnis zu setzen, für welche erst nach Anberaumung der ersten Versteigerung dingliche Rechte und Lasten begründet, oder Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte eingetragen wurden.

Schlagworte

Rekurs, Wiederkaufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021077

alte Dokumentnummer

N2189616877T