Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 152

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Berichtigung des Meistbotes.

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Das Meistbot ist zu einem Viertel innerhalb vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Zuschlages bar bei Gericht zu erlegen. Von weiteren Barerlägen ist der Ersteher in dem Maße befreit, als die Pfandgläubiger, deren Forderungen aus dem Meistbote voraussichtlich zum Zuge gelangen, mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden sind oder pfandrechtlich sichergestellte Forderungen, Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten vom Ersteher in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Versteigerungsbedingungen in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen; rückständige Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Leistungen, rückständige Zinsen der zur Übernahme bestimmten Forderungen sowie Process- und Executionskosten dürfen bei dieser Berechnung nicht in Anschlag gebracht werden.
  2. Absatz 2,Der hiernach erübrigende Theil des restlichen Meistbotes muss in zwei gleichen Raten binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Zuschlages bar bei Gericht erlegt werden; das als Vadium bei Gericht erlegte Bargeld kann zur Ergänzung der letzten Meistbotsrate verwendet werden, wenn der Ersteher allen sonstigen Bestimmungen der Versteigerungsbedingungen entsprochen hat.
  3. Absatz 3,Der Ersteher hat das Meistbot, soweit dasselbe nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Tage der Ertheilung des Zuschlages bis zum Erlage zu verzinsen. Diese Zinsen, sowie die Zinsen der bar erlegten Meistbotsraten fallen in die Vertheilungsmasse.
  4. Absatz 4,Die für die Erwerbung der Liegenschaft zu entrichtenden Übertragungsgebüren dürfen nicht in das Meistbot eingerechnet werden.
  5. Absatz 5,Mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers und der auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger können auf Antrag vom Richter andere Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes festgestellt werden.

Schlagworte

Prozeßkosten, Exekutionskosten, Zuschlagserteilung, Verteilungsmasse,
Zahlung, Bezahlung, Übertragungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021075

Alte Dokumentnummer

N2189616875T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P152/NOR12021075

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