Absatz eins,Das Meistbot ist zu einem Viertel innerhalb vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Zuschlages bar bei Gericht zu erlegen. Von weiteren Barerlägen ist der Ersteher in dem Maße befreit, als die Pfandgläubiger, deren Forderungen aus dem Meistbote voraussichtlich zum Zuge gelangen, mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden sind oder pfandrechtlich sichergestellte Forderungen, Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten vom Ersteher in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Versteigerungsbedingungen in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen; rückständige Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Leistungen, rückständige Zinsen der zur Übernahme bestimmten Forderungen sowie Process- und Executionskosten dürfen bei dieser Berechnung nicht in Anschlag gebracht werden.