Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 152

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Berichtigung des Meistbotes.

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Beschlusses, womit der Zuschlag für wirksam erklärt wird. Der zu erlegende Betrag vermindert sich um jene Beträge, die auf Forderungen von Pfandgläubigern, die aus dem Meistbote voraussichtlich zum Zuge gelangen und mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden sind oder auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen, Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen, entfallen. Rückständige Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Leistungen, rückständige Zinsen der zur Übernahme bestimmten Forderungen sowie Prozess- und Exekutionskosten dürfen bei dieser Berechnung nicht in Anschlag gebracht werden.
  2. Absatz 2,Auch das bei Gericht erlegte Vadium vermindert den zu erlegenden Betrag des Meistbots.
  3. Absatz 3,Der Ersteher hat das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Tag der Erteilung des Zuschlags bis zum Erlag mit 4% zu verzinsen. Diese Zinsen sowie die Zinsen der bei Gericht erlegten Beträge des Meistbots fallen in die Verteilungsmasse.
  4. Absatz 4,Die für die Erwerbung der Liegenschaft zu entrichtenden Übertragungsgebüren dürfen nicht in das Meistbot eingerechnet werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

Anmerkung

jetzt § 201

Schlagworte

Übertragungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009523

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P152/NOR40009523

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