(3)Absatz 3,Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB; § 169 Berggesetz 1975) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs sind §§ 253, 254 Abs. 1 und § 257 sinngemäß anzuwenden.Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297 a ABGB; Paragraph 169, Berggesetz 1975) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs sind Paragraphen 253, 254, Absatz eins und Paragraph 257, sinngemäß anzuwenden.