Absatz eins,Das Executionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,
Paragraph 140
01.07.1992
30.09.2000
Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör
Paragraph 140,