(3)Absatz 3,Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB; § 169 Berggesetz 1975) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs sind §§ 253, 254 Abs. 2 und § 257 sinngemäß anzuwenden.Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297 a ABGB; Paragraph 169, Berggesetz 1975) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs sind Paragraphen 253, 254, Absatz 2 und Paragraph 257, sinngemäß anzuwenden.