Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 140

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000,
hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.
59/2000.

Text

Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Das Executionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Das Exekutionsgericht hat von Amts wegen die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, insbesondere über den Einheitswert und über den Grundsteuermeßbetrag, beizuschaffen. Die Behörden sind zur Überlassung derselben verpflichtet.
  3. Absatz 3,Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297 a ABGB; Paragraph 169, Berggesetz 1975) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs sind Paragraphen 253, 254, Absatz 2 und Paragraph 257, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

§ 169 Berggesetz 1975 wurde ersetzt durch § 146
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009509

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P140/NOR40009509

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