Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 132

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Recurs.

Paragraph 132,

Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen die Beschlüsse, durch welche:

  1. Ziffer eins
    dritte Personen gemäß Paragraph 110, von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;
  2. Ziffer 2
    der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt wird (Paragraph 105,);
  3. Ziffer 3
    dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung der im Paragraph 120, bezeichneten Auslagen ertheilt werden;
  4. Ziffer 4
    das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet;
  5. Ziffer 5
    ein neuer Verwalter ernannt (Paragraph 114, Absatz 3) oder
  6. Ziffer 6
    der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,),
findet ein Recurs nicht statt.

Schlagworte

unzulässiger Rekurs, Exekutionsgericht, Verteilung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021055

Alte Dokumentnummer

N2189616855T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P132/NOR12021055

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