Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 132
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
29.02.2008
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Recurs.
§. 132.Paragraph 132,
Gegen die in den §§. 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen die Beschlüsse, durch welche: Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen die Beschlüsse, durch welche:
dritte Personen gemäß §. 110 von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;dritte Personen gemäß Paragraph 110, von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;
der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt wird (§. 105);der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt wird (Paragraph 105,);
dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung der im §. 120 bezeichneten Auslagen ertheilt werden;dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung der im Paragraph 120, bezeichneten Auslagen ertheilt werden;
das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet;
ein neuer Verwalter ernannt (§. 114 Absatz 3) oderein neuer Verwalter ernannt (Paragraph 114, Absatz 3) oder
der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§. 122),der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,),
findet ein Recurs nicht statt.
Schlagworte
unzulässiger Rekurs, Exekutionsgericht, Verteilung
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021055
Alte Dokumentnummer
N2189616855T