Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Text

Recurs.

Paragraph 132,

Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen die Beschlüsse, durch welche:

  1. Ziffer eins
    dritte Personen gemäß Paragraph 110, von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;
  2. Ziffer 2
    der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt wird (Paragraph 105,);
  3. Ziffer 3
    dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung der im Paragraph 120, bezeichneten Auslagen ertheilt werden;
  4. Ziffer 4
    das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet;
  5. Ziffer 5
    ein neuer Verwalter ernannt (Paragraph 114, Absatz 3) oder
  6. Ziffer 6
    der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,),
findet ein Recurs nicht statt.