Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 132
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Text
Rekurs
§ 132.Paragraph 132,
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98),die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (Paragraph 98,),
ein anderer Zwangsverwalter bestellt wird (§ 108) undein anderer Zwangsverwalter bestellt wird (Paragraph 108,) und
der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122) sowie gegender Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,) sowie gegen
die Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,die Beschlüsse, die nach Paragraph 114, im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,
findet ein Rekurs nicht statt.
Schlagworte
unzulässiger Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096445