Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 132

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Text

Rekurs

Paragraph 132,

Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

  1. Ziffer eins
    die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (Paragraph 98,),
  2. Ziffer 2
    ein anderer Zwangsverwalter bestellt wird (Paragraph 108,) und
  3. Ziffer 3
    der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,) sowie gegen
  4. Ziffer 4
    die Beschlüsse, die nach Paragraph 114, im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,
findet ein Rekurs nicht statt.

Schlagworte

unzulässiger Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096445

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P132/NOR40096445

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