Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Geschäftskreis des Verwalters.

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Verwalter hat, unbeschadet der im Fideicommiss- und Lehensverhältnisse begründeten besonderen Verpflichtungen und Beschränkungen, alle zur ordnungsmäßigen und vortheilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Er ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft an Stelle des Verpflichteten einzuziehen und darüber zu quittiren, und überhaupt alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, welche zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Auf Antrag sind dem Verwalter vom Executionsgerichte für seine Geschäftsführung und über die Art und Weise der Zwangsverwaltung Anweisungen zu ertheilen. Der Verwalter selbst sowie jeder betheiligte Gläubiger kann insbesondere auch beantragen, dass das Executionsgericht diejenigen zur Zahlung vorgeschriebenen Steuern und Lasten, sowie diejenigen laufenden Abgaben, Auslagen und sonstigen Zahlungen nach Betrag und Fälligkeit bezeichne, die der Verwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen bezahlen darf.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Der Hinweis auf die Fideikommißverhältnisse und
Lehensverhältnisse ist gegenstandslos aufgrund des Gesetzes über das
Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener
Vermögen, dRGBl. I S 825/1938.

Schlagworte

quittieren, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021032

Alte Dokumentnummer

N2189616832T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P109/NOR12021032

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