Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 109

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Geschäftskreis des Zwangsverwalters

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Der Zwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen.
  2. Absatz 2,Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233677

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P109/NOR40233677

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