Absatz eins,Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter in Kraft.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
BG
Paragraph 109
01.08.1989
29.02.2008
EO
23/04 Exekutionsordnung
Zu Absatz 2 :, Der Hinweis auf die Fideikommißverhältnisse und
Lehensverhältnisse ist gegenstandslos aufgrund des Gesetzes über das
Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener
Vermögen, dRGBl. römisch eins S 825 aus 1938,.
quittieren, Exekutionsgericht
28.06.2017
10001700
NOR12021032
N2189616832T